§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen "Lebendiges Linden e.V.".
2. Der Verein ist unter der Nummer 6202 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Hannover
eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover im Stadtteil
Linden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist, das
Kulturleben zu fördern und durch Öffentlichkeitsarbeit den
Stadtteil Linden als positiven Lebensraum darzustellen. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keinen
Erwerbszweck.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können
werden:
a) jede natürliche
volljährige Person
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
2. Die Mitgliedschaft
ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet
über die
Aufnahme. Eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages muß schriftlich erfolgen. Durch
den
Aufnahmeantrag verpflichtet sich das Mitglied
zur Befolgung der Satzung.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
erlischt:
a) durch den Tod des
Mitgliedes; bei Firmen, juristischen Personen und Vereinigungen mit
der
Aufgabe der Geschäftstätigkeit.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer
Frist von drei Monaten zum Schluß des
Geschäftsjahres zulässig ist. Gerichtet
werden muß die Austrittserklärung an den Vorstand
des Vereins.
c) durch Ausschluß durch den Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen
werden,wenn es den Verein oder das Ansehen des
Vereins schädigt oder trotz wiederholter
Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht
zahlt.
2. Der Ausschluß ist
dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Gegen diese Entscheidung des Vorstandes
kann das ausgeschlossene Mitglied durch
eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist
von 2 Wochen die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet innerhalb einer Frist
von 3 Monaten endgültig.
3. Mit dem Austritt oder dem Ausschluß erlöschen alle aus der
Vereinszugehörigkeit sich
ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verein
bleibt jedoch die Erhebung rückständiger
Beiträge vorbehalten.
§ 5
Beitragsordnung
1. Die Beitragszahlung wird
durch eine Beitragsordnung geregelt.
Von der Mitgliederversammlung wird eine
Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert.
Wenn ein solcher Beschluß gefaßt werden
soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im
Einladungsschreiben anzugeben.
2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der
Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und
Zahlungsmodalitäten geregelt.
3. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6
Mittelverwendung
1. Die Beiträge sowie
evtl. dem Verein zukommende Spenden werden verwendet für
die
Öffentlichkeitsarbeit und für die Förderung des
Kulturlebens. Vom Vorstand ist jährlich vor der
Jahreshauptversammlung ein Wirtschaftsplan zu
erstellen, der der Jahreshauptversammlung
zur Abstimmung vorzulegen ist.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 7 Rechte der
Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat
Sitz, Stimme und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
Es kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich
in die Organe des Vereins wählen lassen.
2. Juristische Personen und Vereinigungen können ihre Rechte durch
einen bevollmächtigten
Vertreter ausüben lassen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht seine Zugehörigkeit zum Verein
durch Verwendung der
Bezeichnung "Lebendiges Linden" in
Verbindung mit dem offiziellen Logo zum Ausdruck zu
bringen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der
Satzung einzuhalten und den Vorstand
in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in der Beitragsordung
festgelegten Beiträge zu entrichten
und die sonstigen Bestimmungen der
Beitragsordnung einzuhalten.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied
eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit
einer Ladungsfrist von mindestens
2 Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet jährlich in den
ersten 4 Monaten des Kalenderjahres statt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des
Kassenberichtes;
b) Einbringung des Wirtschaftplanes;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
soweit notwendig;
e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins;
f) Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes im Falle
der Beschwerde gegen einen
entsprechenden Vorstandsbeschluß;
g) schriftliche Anträge.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste einladen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder
beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen,soweit sich aus der Satzung nichts
anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Anträge der Mitglieder
müssen mindestens 1 Woche vorher dem
Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlvorgangs einem anderen Mitglied
übertragen werden.
8. In der Regel wird offen abgestimmt, es sei denn, ein
Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom
jeweiligen Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a) auf Beschluß des Vorstandes;
b) wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden
schriftlichen Antrag stellen;
c) im Falle des § 10,4;
d) bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins nach §14.
Für den Ablauf gelten dieselben Bestimmungen wie für die
ordentlichen Mitglieder-
versammlungen, sofern die Beschlüsse nicht in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung
gefaßt werden können.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorsitzenden
b) einem Stellvertreter
c) einem Schatzmeister
d) einem Schriftführer
e) mindestens 5 Beisitzern, für die der Vorstand gesonderte
Tätigkeitsbereiche festlegen kann.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
geschäftsführende Vorsitzende, sein Stellvertreter,
der Schatzmeister und der Schriftführer.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2
Vorstandsmitglieder
gem. § 11,2. vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für
3 Jahre gewählt, bleibt jedoch
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im
Amt.
5. Der Vorstand ist für die Abwicklung der Tätigkeitdes
Vereins zuständig, soweit nicht die
Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden
hat. Des weiteren hat der Vorstand die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen
und durchzuführen sowie für jedes
Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan zu
erstellen.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
zu denen der Vorsitzende möglichst
mit einer Frist von 7 Tagen einlädt. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinder-
ungsfall von seinem Vertreter geleitet. Der
Vorstand hat das Recht, zu den Sitzungen
sachkundige Gäste einzuladen.
7. Über die Beschlüsse des Vorstandes, die mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt werden, ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Der Vorstand ist jeweils beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
9. Eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder des
Vorstandes nicht.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für das folgende Jahr 3
Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässsig. Die Jahresrechnung wird in
jedem Jahr von 2 Kassenprüfern geprüft, die der
Mitglieder-versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung auf der
jeweiligen Jahreshauptversammlung
berichten.
§ 13 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt
"Auflösung des Vereins" stehen.
2. Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden,
wenn dies der Vorstand mit
3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn
dies von 25 % der Vereinsmitglieder
schriftlich gefordert wurde.
3. Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammmlung
nur mit 3/4 der anwesenden
Mitglieder beschließen, wenn mindestens 2/3
aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Im Falle
der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 4
Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auf-
lösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
beschließen kann.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt
das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt
Hannover, die es ausschließlich für gemein-
nützige Zwecke des Stadtteils Linden zu
verwenden hat. Die Landeshauptstadt Hannover hat
öffentlich die Verwendung des Vereinsvermögens
darzulegen.
§ 15 Schlußbestimmungen
1. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung
vorzunehmen, soweit diese vom
Registergericht bzw. vom Finanzamt verlangt
werden, um sie den gesetzlichen Bestimmungen
anzupassen. Der Sinngehalt der Satzung darf
nicht verändert werden.
2. Die Satzung tritt nach Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 23. April 1991.