Unsere Ziele

Öffentlichkeitsarbeit für den Stadtteil LINDEN und Förderung des Kulturlebens

Damit wollen wir erreichen,

  • dass LINDEN seine unverwechselbare „Lebendigkeit" erhält,
  • dass Liebenswertes liebenswert bleibt,
  • dass die Kommunikation zwischen den verschiedenen Anschauungen gefördert wird,
  • dass LINDEN als positiver Lebensraum dargestellt wird,
  • dass sich die Bürger stärker mit ihrem Stadtteil verbunden fühlen,
  • dass sich die Bürger in ihrem Stadtteil engagieren,
  • dass ehrenamtliche Kulturarbeit in Vereinen und Gruppen Unterstützung und öffentliche Anerkennung erfährt,
  • dass LINDEN bei der Stadtentwicklung nicht vergessen wird,
  • dass die Lindener stolz auf ihren Stadtteil sein können,
  • dass der Name „LINDEN" positiven Klang erhält,
  • dass die Umfeldbedingungen als Wohn- und Gewerbestandort beeinflußt werden,
  • dass sich die LINDENER in ihrem Stadtteil wohlfühlen.


Satzung für den Verein Lebendiges Linden e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Lebendiges Linden e.V.".
2. Der Verein ist unter der Nummer 6202 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover 
    eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover im Stadtteil Linden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist, das Kulturleben zu fördern und durch Öffentlichkeitsarbeit den Stadtteil Linden als positiven Lebensraum darzustellen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

a) jede natürliche volljährige Person
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die 
    Aufnahme. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muß schriftlich erfolgen. Durch den 
    Aufnahmeantrag verpflichtet sich das Mitglied zur Befolgung der Satzung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod des Mitgliedes; bei Firmen, juristischen Personen und Vereinigungen mit der
    Aufgabe der Geschäftstätigkeit.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des
    Geschäftsjahres zulässig ist. Gerichtet werden muß die Austrittserklärung an den Vorstand
    des Vereins.
c) durch Ausschluß durch den Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen 
    werden,wenn es den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz wiederholter 
    Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt.

2. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 
    Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied durch 
    eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Mitgliederversammlung
    anrufen. Diese entscheidet innerhalb einer Frist von 3 Monaten endgültig.
3. Mit dem Austritt oder dem Ausschluß erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich
    ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt jedoch die Erhebung rückständiger 
    Beiträge vorbehalten.

§ 5 Beitragsordnung

1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. 
    Von der Mitgliederversammlung wird eine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der 
    anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluß gefaßt werden
    soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbei­träge, die Zahlungsfristen und 
    Zahlungsmodalitäten geregelt.
3. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Sat­zung.

§ 6 Mittelverwendung

1. Die Beiträge sowie evtl. dem Verein zukommende Spenden werden verwendet für die 
    Öffentlichkeitsarbeit und für die Förderung des Kulturlebens. Vom Vorstand ist jährlich vor der
    Jahreshauptversammlung ein Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Jahreshauptversammlung 
    zur Abstimmung vorzulegen ist.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, 
    oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
    Es kann Anträge zur Abstim­mung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
2. Juristische Personen und Vereinigungen können ihre Rechte durch einen bevollmächtigten 
    Vertreter ausüben lassen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht seine Zugehörigkeit zum Verein durch Verwendung der 
    Bezeichnung "Lebendiges Linden" in Verbindung mit dem offiziellen Logo zum Ausdruck zu
    bringen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand
    in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in der Beitragsordung festgelegten Beiträge zu entrichten 
    und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vor­stand mit einer Ladungsfrist von mindestens
    2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein­berufen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshaupt­versammlung) findet jährlich in den 
    ersten 4 Monaten des Kalenderjahres statt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für fol­gende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstan­des sowie des Kassenberichtes;
b) Einbringung des Wirtschaftplanes;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kas­senprüfer soweit notwendig;
e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f)  Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes im Falle der Beschwerde gegen einen
    entsprechen­den Vorstandsbeschluß;
g) schriftliche Anträge.

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste einladen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder 
    beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen 
    Stimmen,soweit sich aus der Sat­zung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein 
    Antrag als abgelehnt. Anträge der Mitglieder müs­sen mindestens 1 Woche vorher dem 
    Vorstand schrift­lich eingereicht werden.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
    anderen Vor­standsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versamm­lungsleitung für die Dauer 
    des Wahlvorgangs einem anderen Mitglied übertragen werden.
8. In der Regel wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 
    jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

a) auf Beschluß des Vorstandes;
b) wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen entspre­chenden schriftlichen Antrag stellen;
c) im Falle des § 10,4;
d) bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins nach §14.

Für den Ablauf gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder-
versammlungen, sofern die Beschlüsse nicht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
gefaßt werden können.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorsitzenden
b) einem Stellvertreter
c) einem Schatzmeister
d) einem Schriftführer
e) mindestens 5 Beisitzern, für die der Vorstand gesonderte Tätigkeitsbereiche festlegen kann.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der geschäftsführende Vorsitzende, sein Stellvertreter, 
    der Schatzmeister und der Schriftführer.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder 
    gem. § 11,2. vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt, bleibt jedoch 
    bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand ist für die Abwicklung der Tätigkeitdes Vereins zuständig, soweit nicht die 
    Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden hat. Des weiteren hat der Vorstand die 
    Beschlüsse der Mitgliederversam­mlung umzusetzen und durchzuführen sowie für jedes 
    Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende möglichst
    mit einer Frist von 7 Tagen einlädt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinder-
    ungsfall von seinem Vertreter geleitet. Der Vorstand hat das Recht, zu den Sitzungen
    sachkundige Gäste einzuladen.
7. Über die Beschlüsse des Vorstandes, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    gefaßt werden, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungs­leiter und vom
    Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Der Vorstand ist jeweils beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
    anwesend sind.
9. Eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Vorstandes nicht.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für das folgende Jahr 3 Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässsig. Die Jahresrechnung wird in jedem Jahr von 2 Kassenprüfern geprüft, die der Mitglieder-versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung
berichten.

§ 13 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
    beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
    "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn dies der Vorstand mit
    3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn dies von 25 % der Vereinsmitglieder
    schriftlich gefordert wurde.
3. Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammmlung nur mit 3/4 der anwesenden
    Mitglieder beschließen, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Im Falle
    der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mit­gliederversammlung    
    einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auf-
    lösung mit einfacher Mehrheit der Anwesen­den beschließen kann.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
    das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Hannover, die es ausschließlich für gemein-
    nützige Zwecke des Stadt­teils Linden zu verwenden hat. Die Landeshauptstadt Hannover hat
    öffentlich die Verwendung des Vereins­vermögens darzulegen.

§ 15 Schlußbestimmungen

1. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Sat­zung vorzunehmen, soweit diese vom
    Registergericht bzw. vom Finanzamt verlangt werden, um sie den ge­setzlichen Bestimmungen
    anzupassen. Der Sinngehalt der Satzung darf nicht verändert werden.
2. Die Satzung tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 23. April 1991.





Last Update | 21.01.2012