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Kippt die Fußgängerzone Limmerstraße ?
Die bisherige Umwidmung der beiden Teilstücke zu Fußgängerzonen in der Limmerstraße ist möglicherweise juristisch anfechtbar. Rechtsanwalt Siemers, der selbst sein Büro in der Limmerstraße hat, führt hier seine Sicht
der juristischen Lage aus.
05.11.2001 |
| | | | | | | | | | | | | | 05.11.2001
Limmerstraße: Der Rechtsweg ist beschritten. Zwischenzeitlich ist bei dem Verwaltungsgericht Hannover ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Teileinziehung der Limmerstraße gestellt worden. Dieser Antrag ist noch keine Klageerhebung. Vielmehr soll in diesem Verfahren bloß festgestellt werden, ob die gegen die
Teileinziehung eingelegten Widersprüche aufschiebende Wirkung haben. Im Falle des Feststellens der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Widersprüche durch das Gericht, müßten die Verbotsverkehrsschilder vorläufig entfernt werden. Die Verpflichtung zur vorläufigen Entfernung bezieht sich zunächst nur auf die Dauer des Verfahrens, daß heißt bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung. Damit wäre
zunächst ein vorläufiger Zustand geschaffen. Das Befahren der Limmerstraße wäre wieder für alle Verkehrsteilnehmer erlaubt. Damit wäre auch die Erschließung des Stadtteils Linden-Nord wieder gewährleistet. Denn im engeren Sinne geht es nicht so sehr um die Frage der Sperrung oder Teileinziehung der Limmerstraße, sondern um die Frage der funktionsfähigen Erschließung des Stadtteiles Linden-Nord. Kunden sollen den Weg nach Linden-Nord finden und dies möglichst ungehindert. Im übrigen ist es auch den "Hinterliegern" der Limmerstraße kaum zuzumuten, daß sich der Erschließungsverkehr, insbesondere der Lieferverkehr für die verbliebenen Geschäfte der Limmerstraße sich durch ihre engen Nebenstraßen "quält". Für diesen Verkehrszweck sind die Straßen nicht gedacht und auch nicht angelegt.
Es bleibt nunmehr eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Sobald eine Entscheidung vorliegt, werden wir diese an diesem Ort weiter vorstellen. Ihr F.Siemers |
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verantwortet. | | | | | | | Neue Presse v. 30.08.2001 | | | | Artikel 05.09.2001
Sperrung der Limmerstraße – rechtliche Untiefen voraus!
Es gibt Mandate, die machen Spaß. Im Frühjahr traten einige Geschäftsleute in der Limmerstraße an mich heran und gaben mir das Mandat die Teileinziehung der Limmerstraße juristisch abzuwehren.
Im Vorfeld wurde Bedenken angemeldet. Dessen ungeachtet vollzog die Landeshauptstadt Hannover die Teileinziehung,
in dem sie Verkehrsschilder aufstellte, die das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen der Limmerstraße verbot. Dagegen legte ich für meine Mandanten Widerspruch ein. Daß damit in Gang gesetzte Widerspruchsverfahren ist ein dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zwingend vorausgehendes Selbstprüfungsverfahren der öffentlichen Verwaltung. Dabei prüft die Behörde, hier die Landeshauptstadt Hannover, zunächst selbst, ob der Widerspruch begründet ist. Soweit sie dies
bejaht hilft sie dem Widerspruch selbst ab. Hält Sie den Widerspruch für unbegründet leitet sie den Vorgang an die nächsthöhere Behörde, die Bezirksregierung Hannover zu deren Entscheidung weiter.
Erste Überraschung dieses Falles war, daß mir die Stadt Hannover entgegen hielt, die streitbefangene Teileinziehung sei bereits seit Oktober 1998 rechtskräftig; Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang von bestandskräftig. Widersprüche gegen rechtsgestaltendes
Behördenhandeln (Verwaltungsakt, bei der Teileinziehung in der Sonderform der Allgemeinverfügung) sind in der Tat nur innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Bekantgabe des Verwaltungsaktes, zulässig. Ist diese Frist abgelaufen, ist der Verwaltungsakt grundsätzlich bestandskräftig, das heißt er kann mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden. Die Position der Landeshauptstadt Hannover, als richtig unterstellt, hätte die Bestandskraft der
Teileinziehungsverfügung im Oktober 1998 in der Tat bedeutet, daß die von mir eingelegten Widersprüche verfristet gewesen wären. Dies setzt jedoch voraus, daß die Teileinziehung als Allgemeinverfügung bekannt gegeben worden ist. Es leuchtet jedermann – so denke ich – ein, daß in dem Fall, in dem die Behörde einem Adressaten (Bürger) ein Tun oder Unterlassen aufgibt der Bürger dieses auch erfahren muß. Im Falle der Allgemeinverfügung erfolgt dies durch amtliche
Bekanntmachung; Bekanntmachungsorgan ist das Amtsblatt des Regierungsbezirkes Hannover. Im Jahrgang 1998, wie auch in den weiteren Jahrgängen ist eine Allgemeinverfügung, die die Teileinziehung der Limmerstraße anordnet nicht veröffentlicht. Daraus folgt, daß die eingelegten Widersprüche zumindest nicht unzulässig sind.
Weswegen die Landeshauptstadt Hannover eine jederzeit nachprüfbare fehlerhafte Tatsache behauptet entzieht sich meiner Nachvollziehbarkeit.
Inhaltlich (sogenannt materiell-rechtlich) setzt dann ein Erfolg der Widerspruchsführer für ihr Begehren der Aufhebung der Teileinziehung der Limmerstraße voraus, daß einerseits die Rechtswidrigkeit der Teileinziehungsverfügung dargestellt wird und daß dadurch die Widerspruchsführer in ihren (sogenannten subjektiv-öffentlichen) Rechten verletzt sind. Für die Aufhebung eines mit einem Rechtsmittel angefochtenen Verwaltungsaktes reicht es nämlich nicht, nur darzulegen der
Verwaltungsakt sei bloß rechtswidrig. Man muß auch in eigenen Rechten verletzt sein. Hier findet man obrigkeitsstaatliche Relikte im Verwaltungsrecht, die auch noch in der Bundesrepublik geltendes Recht darstellen. Die Rechtsverletzung ist schnell dargetan:
Die Teileinziehung der Limmerstraße, das heißt die Sperrung für den motorrisierten Verkehr hat nachweislich zu schweren Umsatzeinbußen meiner Mandanten geführt. Daß die Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz
nicht widerspruchslos hingenommen wird, liegt klar auf der Hand.
Die Teileinziehung der Limmerstraße ist meines Erachtens auch rechtswidrig. Denn die Gründe für eine Teileinziehung müssen aus dem Straßenrecht selbst erwachsen. Dazu ist es erforderlich, daß die Bedeutung der Straße gesunken ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine vierspurige Ortsdurchfahrt auf zwei Spuren zurückgebaut werden kann, weil eine Ortsumgehungsstraße gebaut worden ist, die nunmehr den
Verkehr aufnimmt. Dieser Effekt bleibt für die Limmerstraße als Erschließungsstraße zu bestreiten. Es gibt keine andere Straße, die die Limmerstraße in ihrer Bedeutung für den Erschließungsverkehr entlasten kann, insbesondere nicht die Elisenstraße, durch die sich nunmehr der Erschließungsverkehr quält. Die im letzten Oktober durchgeführte Bürgerbefragung ist hingegen kein geeignetes Argument zur Begrüngung der Teileinziehung. Sie ist kein sachliches Argument im Sinne des
Straßenrechtes. Überhaupt konnte ich dem gesamten Vorgang keine Begründung für die Teileinziehung der Limmerstraße entnehmen.
Aus diesem Grunde macht dieses Mandat spaß:
Es belegt, daß politische Entscheidungsträger an die Rechtsordnung gebunden sind und zeigt Grenzen und da behaupte jemand, daß Verwaltungsrecht sei „trocken!".
05.09.2001 RA Siemers |
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