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- Pressestelle -

Pressemitteilung vom 18.12.2000

Verwaltungsgericht bestätigt 6-monatige Aufhebung der Fußgängerzone Limmerstraße

Das Verwaltungsgericht Hannover hat heute den Antrag dreier Mitglieder des Stadtbezirksrates Linden/Limmer abgelehnt, mit dem diese die Aufhebung der Fußgängerzone eines Teils der Limmer Str. angegriffen haben. Im Dezember 1997 hatte der Stadtbezirksrat beschlossen, den Bereich der Limmerstr. zwischen Grotestr./Nedderfeldstr. und Mathildenstr./Kochstr. auf den  Benutzerkreis Fußgänger und Radfahrer zu beschränken. Entsprechende Beschlüsse wurden dann durch die beteiligten Ausschüsse und den Rat der Landeshauptstadt gefasst. Nach entsprechenden Umbaumaßnahmen wurde die Fußgängerzone Anfang Oktober 2000 eingerichtet. Da jedoch der Bereich fast wie zuvor auch von Kraftfahrzeugen befahren wurde, traf der Oberbürgermeister, um der Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern zu begegnen, am 17.11.2000 eine Eilentscheidung dergestalt, dass die Fussgängerzone mit sofortiger Wirkung von 6 Monaten aufzuheben sei. Die Antragsteller haben ihren dagegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz damit begründet, dass sie dadurch in den ihnen als Stadtbezirksratsmitgliedern zustehenden Rechten verletzt würden. Sie seien für die von ihnen seinerzeit beschlossene Teileinziehung zuständig, die durch die Entscheidung des Oberbürgermeisters quasi aufgehoben werde. Für eine solche Eilentscheidung sei kein Raum. Im übrigen gehe die getroffene Anordnung über den Widmungszweck der Straße als Fußgängerzone hinaus, was rechtlich unzulässig sei. Das Gericht hat die Anträge als unzulässig abgelehnt. Es fehle die erforderliche Antragsbefugnis, da die Antragsteller nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten. Sie seien als Mitglieder des Stadtbezirksrats Linden/Limmer durch die Eilentscheidung des Oberbürgermeisters nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt, da die Rechte des Stadtbezirksrates nicht die eigenen Rechte der einzelnen Bezirksratsmitglieder seien. Allenfalls der Stadtbezirksrat als Gesamtorgan sei antragsbefugt. Unabhängig davon greife die Entscheidung des Oberbürgermeisters jedoch auch nicht in die Rechte des Stadtbezirksrates ein. Die getroffene straßenverkehrsrechtliche Maßnahme falle als Geschäft der laufenden Verwaltung nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung in die Kompetenz des Antragsgegners. Selbst wenn man jedoch mit den Antragstellern davon ausgehe, dass die Eilentscheidung auch die straßenrechtliche Teileinziehung, also den Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs, berühre, ergebe sich dadurch kein Eingriff in die Rechte des Stadtbezirksrates, da dieser für die Teileinziehung nicht zusrändig gewesen sei. Zuständig seien vielmehr der Rat der Landeshauptstadt bzw. der Verwaltungsausschuss.
1 B 5696/00 Hinweis: Diese Eilentscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Dr. Preisigke

Verwaltungsgericht Hannover
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Bitte evtl. Schreibfehler zu entschuldigen, da dieser Text abgetippt wurde. K.Ö

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